
Waldfreibad Wolfshagen e.V.
Auszug: Deutsches Jugendschutzgesetz
§ 9 Alkoholische Getränke
(1) In Gaststätten, Verkaufsstellen oder sonst in der Öffentlichkeit dürfen
- Branntwein, branntweinhaltige Getränke oder Lebensmittel, die Branntwein in nicht nur geringfügiger Menge enthalten, an Kinder und Jugendliche ,
- andere alkoholische Getränke an Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren
weder abgegeben noch darf ihnen der Verzehr gestattet werden.
(2) Absatz 1 Nr. 2 gilt nicht, wenn Jugendliche von einer personensorgeberechtigten Person begleitet werden.
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§ 10 Rauchen in der Öffentlichkeit, Tabakwaren
(1) In Gaststätten, Verkaufsstellen oder sonst in der Öffentlichkeit dürfen
Tabakwaren an
Kinder oder Jugendliche weder abgegeben
noch darf ihnen das Rauchen gestattet werden.
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Liebe jugendliche Gäste und Mitglieder,
das Jugendschutzgesetz gilt auch für uns und wir sind verpflichtet, auf seine Einhaltung zu achten.
Euer Wölfi-Team
(Stand: 14.05.2013)
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