Badeordnung & Jugendschutz

Liebe Besucher,

damit Sie die gewünschte Freizeitgestaltung und Erholung in unserem Freibad finden, ist es notwendig, einige Regeln bei der Benutzung zu beachten:

Zutritt:

Diese Badeordnung ist für alle Badegäste verbindlich. Mit dem Lösen der Eintrittskarte bzw. mit dem Betreten des Wölfi-Bades erkennt jeder Besucher diese und alle sonstigen erlassenen Anordnungen an.

Jeder Badegast muss bei Eintritt seine Mitgliedskarte vorzeigen oder Eintritt bezahlen.

Der Zutritt ist nicht gestattet für:

–       Personen, die unter dem Einfluss berauschender Mittel stehen,

–       Personen, die Tiere mit sich führen,

–       Personen mit anstoßerregenden Krankheiten.

Kindern unter 6 Jahren wird der Zutritt und Aufenthalt nur in Begleitung Erwachsener gestattet.

Personen mit Neigung zu Krampf- und Ohnmachtsanfällen und geistig Behinderten ist der Zutritt und Aufenthalt nur mit einer sorgeberechtigten Begleitperson erlaubt.

Verhalten im Wölfi-Bad:

Bitte verhalten Sie sich als Badegast so, dass Sie andere durch Ihr Verhalten im und außerhalb des Wassers nicht gefährden oder belästigen und unterlassen Sie alles, was gegen die guten Sitten, die Aufrechterhaltung der Sicherheit, Ordnung und Ruhe verstößt.

Behandeln Sie die Einrichtungen pfleglich, denn jede missbräuchliche Benutzung, schuldhafte Verunreinigung oder Beschädigung verpflichtet zu Schadensersatz.

Für Abfälle benutzen Sie bitte die dafür vorgesehenen Abfallbehälter. Vermeiden Sie bitte auch jede Verunreinigung des Beckenwassers.

Duschen Sie sich bitte vor der Benutzung des Schwimmbeckens. Die Beckenumgänge dürfen nicht mit Straßenschuhen betreten werden. Das Baden ist nur in üblicher Badebekleidung gestattet.

Luftmatratzen o.ä. sind bei starkem Badebetrieb nicht gestattet.

Bitte befolgen Sie die Anordnungen des Bäderpersonals und die Hinweisschilder.

Weiter ist zu beachten:

–       Radios, Kassettenrecorder u.ä. sind leise zu stellen,

–       Badegäste nicht durch Ball- oder Bewegungsspiele belästigen Nur außerhalb der Umkleide-, Sanitär- und
Badebereiche rauchen,

–       Behälter aus Glas in Umkleide-, Sanitär- und Badebereichen nichtbenutzen.

Haftung:

Die Badegäste benutzen das Freibad einschl. der Spiel- und Sporteinrichtungen auf eigene Gefahr unbeschadet der Verpflichtung des Vereins, das Bad und seine Einrichtungen in einem verkehrssicheren Zustand zu erhalten. Für höhere Gewalt und Zufall sowie für Mängel, die auch bei Einhaltung der üblichen Sorgfalt nicht sofort erkannt werden, haftet der Verein nicht.

Für die Zerstörung, Beschädigung oder für das Abhandenkommen der in das Freibad eingebrachten Sachen einschl. Bargeld und Wertsachen wird nicht gehaftet.

Der Verein oder seine Bediensteten haften für Personen-, Sach- oder Vermögensschäden nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Dies gilt auch für die auf den Einstellplätzen des Bades eingestellten Fahrzeuge.

Aufsicht:

Das Aufsichtspersonal übt das Hausrecht aus und ist befugt, Personen, die die Sicherheit, Ordnung, Ruhe und Sauberkeit stören und trotz Ermahnungen gegen Bestimmungen dieser Badeordnung verstoßen, aus dem Bad zu verweisen; Eintrittsgeld wird nicht erstattet.

Personen, die gegen die Badeordnung verstoßen, kann der Zutritt zum Wölfi-Bad zeitweise oder auf Dauer untersagt werden; Eintrittsgeld wird nicht erstattet.

Wolfshagen, 01.05.2013, Frauke Wagner, 1. Vorsitzende des Vereins „Waldschwimmbad Wolfshagen e.V.“

Liebe jugendliche Gäste und Mitglieder,

das Jugendschutzgesetz gilt auch für uns und wir sind verpflichtet, auf seine Einhaltung zu achten.

Euer Wölfi-Team

 

Auszug: Deutsches Jugendschutzgesetz

§ 9
Alkoholische Getränke

(1)     In Gaststätten, Verkaufsstellen oder sonst in der Öffentlichkeit dürfen

  1. Branntwein, branntweinhaltige Getränke oder Lebensmittel, die Branntwein in nicht nur geringfügiger Menge enthalten, an Kinder und Jugendliche ,
  2. andere alkoholische Getränke an Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren

weder abgegeben noch darf ihnen der Verzehr gestattet werden.

(2) Absatz 1 Nr. 2 gilt nicht, wenn Jugendliche von einer personensorgeberechtigten Person begleitet werden.

§ 10
Rauchen in der Öffentlichkeit, Tabakwaren

(1)     In Gaststätten, Verkaufsstellen oder sonst in der Öffentlichkeit dürfen

Tabakwaren an

Kinder oder Jugendliche weder abgegeben

noch darf ihnen das Rauchen gestattet werden.